Rückwirkend ab 24.06.2000 gelten geänderte Beihilfevorschriften

Quelle: Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten

Völlig überraschend hat das Bundesministerium des Innern in einem uns zugänglich gemachten Rundschreiben an die für das Beihilferecht zuständigen obersten Landesbehörden und an den Dachverband der privaten Krankenversicherungen bekannt gegeben, daß die geminderten Erstattungssätze für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ab dem In-Kraft-Treten der GOP abgeschafft sind, und daß ab jetzt die GOÄ-Sätze gelten. Den Text des Schreibens vom 27.06. haben wir unten abgedruckt.

Auch nach Auskünften des BMI war mit dieser bedeutsamen Anpassung der Beihilfevorschriften erst in einige Wochen gerechnet worden. Der Schritt des BMI - noch vor einer förmlichen Änderung der Beihilfevorschriften - zeigt den rechtlichen und politischen Druck, den die Verabschiedung der GOP erzeugt hat.

Das BMI gibt den Beihilfen die Empfehlung, bestimmte Ziffern aus den Abschnitten B und G anzuerkennen. Damit ist man zum großen Teil den Empfehlungen der Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten gefolgt, die in einem Schreiben vom 31.05. folgendes vorgeschlagen hatte:


Sehr geehrter Herr ...,

für ein evtl. geplantes Rundschreiben zur Anwendung
der Gebührenordnung für Psychologische Psychothera-
peuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(GOP) senden wir Ihnen wie angekündigt eine Liste 
derjenigen Gebührenziffern, die wir als zum Tätig-
keitsbereich eines Psychologischen Psychotherapeuten
bzw. eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
gehörend betrachten. Wir haben uns dabei an den In-
halten der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für 
beide Berufe orientiert.

Abschnitt B: 1, 3, 4, 5, 15, 20, 22, 34, 45, 46, 55, 
56, 60, 70, 75, 76, 77, 80, 85, 95, 96.

Abschnitt G: 808, 833, 835, 845, 846, 847, 849, 855,
856, 857, 860, 861, 862, 863, 864, 865, 870, 871, 
886, 887.

Für Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen...

Besonders wichtig ist die Ziffer für die verbale Intervention 849, die die psychosomatische Grundversorgung nun bei der Beihilfe ermöglicht. Anzumerken ist, daß es sich hier nur um eine Empfehlung handelt, die weder für die einzelnen Beihilfen noch für die PKV zwingend ist. Welche Leistungsinhalte letztlich berechnungsfähig sind, wird sich in Kommentierungen und in der Rechtsprechung herausstellen. Die Abschnitte B und G der GOÄ können hier (www.vereinigung.de) in Auszügen als pdf-Datei herunter geladen werden.

Es ist nun zu hoffen, daß das BMI auch den nächsten Schritt, nämlich die Gleichstellung mit den Ärzten in der Frage der Fachkundevoraussetzungen vollzieht.

Rundschreiben des BMI vom 27.06.2000:

Betr.: Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes 
       - hier Aufwendungen für
       psychotherapeutische Leistungen

Die am 24. Juni 2000 in Kraft getretene Gebühren-
ordnung für Psychologische Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom
08. Juni 2000, veröffentlicht im BGBl. I S. 818
regelt erstmalig die Entgelte für psychotherapeu-
tische Tätigkeiten von Psychologischen Psychothera-
peuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
bei Privatbehandlung (Text GOP s. Anlage).

Bis zu einer förmlichen Änderung der Beihilfevor-
schriften bitte ich, in Ergänzung der unter Bezug
aufgeführten Rundschreiben, folgendes zu
berücksichtigen:

Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BhV in Verbindung
mit Anlage 1 unter den Nummern 2.5, 3.5 und 4.3
aufgeführten Beträge sind seit 24. Juni 2000 nicht
mehr maßgebend.

Die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen
vorgenannter Berufsgruppen bei Privatbehandlung
richtet sich von diesem Zeitpunkt an nach der
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), aber mit der
Maßgabe, dass Vergütungen nur für Leistungen
berechnungsfähig sind, die in den Abschnitten B und
G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ aufgeführt sind
(§ 1 Abs. 2 GOP).

Dabei dürfte es sich insbesondere um folgende
Gebührenziffern handeln:

Abschnitt B der GOA: 1, 3, 4, 34, 60, 70 (ausgenom-
men Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigun-
gen), 75, 80, 85, 95

Abschnitt G der GOA: 808, 835, 845, 846, 847, 849,
855, 856, 857, 860, 861, 862, 863, 864, 865, 870,
871

Das Rundschreiben ergeht im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen. Das Rundschreiben
(ohne Anlage) wird im Gemeinsamen Ministerialblatt
veröffentlicht.

Im Auftrag, Dr. Unverhau

GOP seit 24.06.2000 in Kraft

Die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) wurde am 23. 06. 2000 im Bundesgesetzblatt I, S. 818, verkündet. Sie ist seit dem 24. 06. 2000 in Kraft. Eine ausführliche Darstellung der Auswirkung der GOP auf die Privatbehandlung (einschließlich der entsprechenden GOÄ-Abschnitte) und die Beihilfe befindet sich in unserer neuen Broschüre zur Abrechnung sowie im Deutschen Ärzteblatt (Ausgabe A und P) vom 07. 07. 2000)

Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP)

Vom 8. Juni 2000

Auf Grund des § 9 des Psychotherapeutengesetzes vom
16. Juni 1998 (BGBI. I S. 1311) verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen
der Psychologischen Psychotherapeuten und der
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne
von § 1 Abs. 3 Psychotherapeutengesetz richten sich
nach der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBI. I S.
210), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBI. I S. 2626), soweit nicht
durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen nach Absatz 1 sind nur für
Leistungen berechnungsfähig, die in den Abschnitten
B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebühren-
ordnung für Ärzte aufgeführt sind. § 6 Abs. 2 der
Gebührenordnung für Ärzte gilt mit der Maßgabe, dass
psychotherapeutische Leistungen, die nicht im
Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte
enthalten sind, entsprechend einer nach Art, Kosten-
und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der
Abschnitte B und G des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden können.

§ 2

Für Leistungen nach § 1, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet erbracht werden,
gilt § 1 der Fünften Gebührenanpassungsverordnung
vom 18. Dezember 1998 (BGBI. 1 5. 3829)entsprechend.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 8. Juni 2000

Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer

 

Beihilfe: BDP führt Gespräch im Bundesinnenministerium

Quelle: www.bdp-verband.org

Mit Inkrafttreten der GOP (Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten) ist eine gleiche Honorierung für Ärzte und psychologische Psychotherapeuten erreicht, die sich in Kürze auch auf die Beihilfe beziehen wird. Angestrebt wird auch eine rückwirkende Lösung, was bedeutet, daß Beihilfeberechtigte auf der Grundlage der GOP Rechnungen für Behandlungen seit Geltung der GOP in Höhe des 2,3fachen Satzes erstattet erhalten sollen.

Dies erfuhr BDP-Präsident Lothar J. Hellfritsch bei seinem Gespräch mit Staatssekretär Fritz Rudolf Körper und dessen für die Beihilfe zuständigen Mitarbeitern am 29.06.00 im Bundesinnenministerium (BMI). Ein entsprechendes Rundschreiben ist bereits am 27.06.2000 vom BMI an die für das Beihilferecht zuständigen Landesbehörden gegangen.

Während in der Folge der GOP die Anpassung der Erstattungssätze der Beihilfe auf das Niveau, zu dem Ärzte seit langem honoriert werden, unstrittig ist, gebe es aber um den Behandlerkreis, für den die Beihilfe zahlt, weiterhin Dissens. Das vom BMI in das Gespräch eingebrachte "Qualifikationsproblem" der Behandler, die den Fachkundenachweis über die Übergangsvorschriften erbracht haben, konnte von BDP-Seite sehr schnell entkräftet und auch als vorgeschobenes Argument entlarvt werden, geht es doch bei der Akzeptanz der Psychologischen Psychotherapeuten als Behandler ums Geld: Nicht Zweifel an der Qualifikation der Behandler sind es, sondern die Furcht vor einer Kostenerhöhung für die Beihilfe ist es, die hier die Linie bestimmen. Die Bundesländer, die den größten Teil der Beihilfeaufwendungen zu tragen haben, seien hier - so die Gesprächspartner des BMI - teilweise restriktiver als der Bund.

Der vom BMI mit der KBV zum 01.04.2000 abgeschlossene Vertrag Bundesgrenzschutz, der im Rahmen der freien Heilfürsorge aller zugelassenen und ermächtigten Behandler für die Polizeibeamten im Vollzugsdienst anerkennt (vgl. PT-mail 4/2000) beweist, daß das Qualifikationsargument keines ist.

Das BMI setzt sich für eine moderate Anwendung der GOÄ ein, wobei sich Erfolgsaussichten noch nicht ablesen lassen. Das Beharren der Ärzteverbände auf dem 2,3fachen Satz GOÄ erschwert sicherlich die vom BDP selbstverständlich und legitim geforderte Akzeptanz der Psychologischen Psychotherapeuten.

Horst Schmidbauer, SPD-Abgeordneter im Bundestag und Mitglied des Gesundheitsausschusses, einer der "Väter" des PsychThG, der das Gespräch vermittelt hatte, unterstützte die BDP-Position als die einzig mit dem Ziel des PsychThG kompatible.

Hellfritsch mahnte im Gespräch auch die Beteiligung Psychologischer Psychotherapeuten als Gutachter im Beihilfesystem an. Dies wurde vom BMI als Thema für die konkreten Verhandlungen zur Veränderung der Beihilfeverordnung angesehen.

Die nächsten Gespräche zum Thema Beihilfe sind nun mit den Finanzministerien vor allem der großen Bundesländer zu führen.